Hier gelangen Sie zur englischen Version: Bathing Rules and Regulations.


Sehr geehrte Badegäste


Herzlich willkommen im Schwimmbad Lättich.


Wir möchten, dass Sie sich in unseren Badeanlagen wohl fühlen und erholen können. Damit dies für alle Gäste möglich ist, gelten in unseren Badeanlagen einige Regeln. Bitte befolgen Sie die Anweisungen unseres Personals und halten Sie sich an die Ba­deordnung. Nehmen Sie auf die anderen Badegäste Rücksicht und verhalten Sie sich so, dass keine anderen Personen belästigt oder gefährdet werden.


Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt und bedanken uns für Ihre Unter­stützung.


Art. 1 Grundlage

Diese Badeordnung wird durch den Gemeinderat erlassen und regelt die Benutzung des Schwimmbad Lättich Baar.

Diese stützt sich auf § 84 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation und die Verwal­tung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz) sowie auf Art. 20, Ziff. k, der Gemeindeordnung vom 2. Dezember 2001.


Art. 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden vom Gemeinderat festgelegt und sind veröffentlicht:

  • auf der Informationstafel beim Eingang

  • im Informationsblatt bei der Kasse

  • auf der gemeindlichen Homepage www.baar.ch


Auf aussergewöhnliche Betriebsschliessungen wie für Schwimmwettkämpfe, Unterhalts­arbeiten wird spezifisch hingewiesen.
 

Art. 3 Benützungsgebühren

Für die Benützung der Badeanlagen muss für jeden Badegast eine Eintrittsgebühr ent­richtet werden. Die Höhe der Gebühr wird vom Gemeinderat separat festgelegt. Mit der Bezahlung der Eintrittsgebühr anerkennt der Badegast die Badeordnung.


Einzeleintritte sind während eines Jahres seit Ausstellung einlösbar. 10er-Abonne­mente haben vom Ausstellungstag an gerechnet eine Gültigkeit von zehn Jahren. Dauerkarten sind mit einer Laufzeit von drei, sechs oder zwölf Monaten erhältlich und verlieren nach Ablauf dieser Frist seit Ausstellungstag ihre Gültigkeit. Eingelöste Eintritte verfallen beim Verlassen der Badeanlagen.

Unbenützte Abonnemente und Dauerkarten werden grundsätzlich nicht zurückerstat­tet. Eine Rückerstattung oder ein Unterbruch ist nur bei Dauerkarten und aus gesund­heitlichen Gründen gegen Vorweisung eines Arztzeugnisses möglich. Bei Missbrauch wird das Abonnement oder die Dauerkarte entzogen. Bei kommerzieller Nutzung bezahlen die Kursteilnehmer die Eintrittsgebühr. Dem Ver­anstalter werden 10% der Kurseinnahmen verrechnet.


Art. 4 Zutrittsregelung

Die Benutzung der Badeanlagen kann aus technischen, sicherheits- oder organisatori­schen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Ebenso kann die Nutzung auf eine bestimmte Nutzergruppe begrenzt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits geleisteten Eintrittsgeldes besteht nicht.
 

Der Zutritt zu den Badeanlagen kann nicht gestattet werden für:

  • Personen mit offenen Wunden oder übertragbaren Krankheiten.

  • Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel sich selber oder andere Gäste gefährden oder belästigen.

  • Personen, die sich ungebührlich benehmen.

  • Personen, die Tiere mit sich führen (ausgenommen sind Sehbehinderte mit Führerhunden oder Restaurantgäste).


Vorschulpflichtige Kinder dürfen die Badeanlagen nur in Begleitung einer erwachsenen Person – ab 18 Jahren – besuchen. Diese trägt die volle Verantwortung für das Kind.


Art. 5 Haftung

Die Benutzung der Badeanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Einwohnergemeinde Baar haftet nur für Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt haben.

Die Einwohnergemeinde Baar haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Ba­deordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen der Organe der Badeanstalt, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesonde­re auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote.

Die Einwohnergemeinde Baar haftet nicht für Diebstähle. Die Badegäste haften für Beschädigungen, welche sie durch unsachgemässe Benüt­zung an den Hallenbadanlagen anrichten. Mehrere Verursacherinnen und Verursacher haften solidarisch.


Art. 6 Bewilligungspflicht

Die Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nicht gestattet. Die Abtei­lung Liegenschaften/ Sport kann in Ausnahmefällen eine Bewilligung erteilen. Die bildliche Aufnahme von Personen ist nur mit deren Zustimmung erlaubt. Für Veranstaltungen jeglicher Art (inkl. politischer Aktionen und dem Sammeln von Un­terschriften) auf dem Gelände des Schwimmbad Lättich, ist vorgängig bei der Abteilung Liegenschaften/ Sport eine Bewilligung einzuholen.
 

Das Erteilen von Schwimmunterricht, Kursen und Instruktionen ohne Bewilligung ist nicht gestattet.


Art. 7 Sicherheitsvorschriften

Nichtschwimmern ist der Zutritt zu den Schwimmbereichen untersagt.


Die Verwendung von Schwimmhilfen, aufblasbaren Schwimmartikeln, Flossen, Tau­cherbrillen und Schnorcheln in den Schwimmerbecken (Sportbecken 25 m, Aussenbe­cken 50 m, Sprungbuchten) ist nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind bewilligte Kurse und überwachte Trainings. Fitness- oder Langdistanzflossen (Kurzflossen) und Trainingsschnorchel mit Brille sind in Absprache mit dem Betriebspersonal erlaubt.


Die Benützung sämtlicher Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Sprunganla­gen, erfolgt auf eigene Gefahr. Es ist darauf zu achten, dass andere Badegäste nicht gefährdet werden. Die Schulklassen besuchen das Bad gemeinsam mit einer Lehrperson. Diese ist für die Sicherheit ihrer Schülerinnen und Schüler in der ganzen Anlage alleine verantwortlich. Die Badegäste sowie Besucherinnen und Besucher der Anlagen haben sich an die Ba­deordnung und die Anordnungen des Betriebspersonals zu halten und alles zu unter­lassen, was Ordnung, Sicherheit und gute Sitte stört.


Art. 8 Garderoben

Das Umkleiden muss vorzugsweise in den dafür vorgesehenen Garderoben erfolgen. Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Gefundene Wertsachen sind an der Kasse abzugeben. Diese werden der Zuger Polizei, Dienststelle Baar, übergeben.


Art. 9 Hygienevorschriften

Vor der Benützung der Wasserbecken ist zu duschen. Die Verwendung von Seife, Duschmittel, Shampoo usw. im Bereich der Wasserbecken ist nicht gestattet. Das Baden ist nur in Badebekleidung gestattet. Das Tragen von Unterwäsche beim Baden ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.

Bei Kleinkindern ist aus hygienischen Gründen das Tragen von Badehosen oder wenn notwendig einer Badewindel obligatorisch. In den Badezonen, Duschen, Garderoben und auf den Beckenumgängen im Freibad ist das Essen, Trinken und Kaugummikauen verboten. Das Betreten der Nasszonen (gelber Bodenbereich) mit Strassenschuhen und der Auf­enthalt in Strassenkleidern in den Schwimmhallen sind verboten.


Art. 10 Verhalten

Die Badegäste sind verpflichtet, zu einem sicheren Badebetrieb beizutragen. Sie haben alles zu unterlassen, was ihre Sicherheit oder die Sicherheit anderer beeinträchtigen könnte. Zu ihrer Sicherheit ist die Badeanlage Video überwacht.


Verboten ist u.A.:

  • Das Stossen oder Hineinwerfen von Dritten in die Schwimmbecken.

  • Belästigungen aller Art, sowie das Springen in die Wasserbecken, wenn andere Badegäste dadurch gefährdet werden.

  • Das Rennen auf den Beckenumgängen.

  • Ball- und weitere Spiele sind nur in den dafür vorgesehen Zonen erlaubt.

  • Radios und andere Musikapparate oder Musikinstrumente dürfen Dritte nicht stören


Art. 11 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Badeordnung oder gegen Anweisun­gen des Betriebspersonals werden durch Verwarnung oder Wegweisung geahndet. Bei Wegweisung aus dem Bad besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ein­trittspreises.


Bei wiederholten Widerhandlungen gegen die Badeordnung kann das Betriebspersonal ein sofortiges Besuchsverbot für die Dauer von maximal einem Monat aussprechen. Die Abteilung Liegenschaften/ Sport entscheidet über länger dauernde Besuchverbo­te.

Werden strafbare Handlungen begangen, wird Strafanzeige erstattet. Bei strafbaren Handlungen und zur Identitätsfeststellung kann das Betriebspersonal die Hilfe der Polizei beiziehen. Bei mutwilliger Beschädigung oder Verunreinigung der Badanlagen wird beim Scha­denverursacher eine Umtriebsentschädigung erhoben.

Missbrauch der Alarmanlage wird mit der sofortigen Wegweisung und einer Um­triebsentschädigung geahndet. Für Minderjährige haften deren Eltern oder gesetzliche Vertreter. Das Betriebspersonal beaufsichtigt den Badebetrieb und verfügt über die Weisungsbe­fugnis in den Badeanlagen.


Art. 12 Inkrafttreten

Diese Badeordnung tritt am 19. August 2015 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Best­immungen.


Baar, 19. August 2015

Einwohnergemeinde Baar

Andreas Hotz, Gemeindepräsident
Walter Lipp, Gemeindeschreiber


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Information

Am Mittwoch, 1. Mai 2024, eröffnen wir das Freibad. Das Freibad ist jeweils von Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 21.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 18.45 Uhr geöffnet.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!